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22.09.2026

Wegfall des FernUSG – wird der Fernunterricht an die aktuelle Zeit angepasst!?

Umsatzsteuerbefreiung, Bildungsleistungen, Fernunterricht, Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts

Wegfall des FernUSG: Mann mit Headset nimmt Notizen während Online-Fernunterricht am Laptop im Büro

Worum geht es grundsätzlich?

Zum 01.01.2025 ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG teilweise reformiert worden. Das BMF-Einführungsschreiben dazu vom 24.10.2025 erklärt, dass Lehrgänge und Streaming-Angebote, die nach dem bisherigen Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zugelassen sind, Bildungsleistungen darstellen. Dies heißt aber nicht, dass solche Leistungen zwingend steuerfrei sind.

Dazu berichtigen wir bereits: Fernunterricht

Einige Bildungsdienstleistungen, welche in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten bei überwiegender räumlicher Trennung mit Lernerfolgskontrolle bestehen, bedürfen nach dem bisherigen FernUSG einer Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU). Der BGH hatte mit Urteil vom 12.06.2025 (Az. III ZR 109/24) einen sehr weiten Anwendungsbereich bestätigt und damit verdeutlicht, dass eine Reform des FernUSG erforderlich ist.

Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts

Bereits im Koalitionsvertrag war angekündigt, dass eine Überarbeitung des FernUSG erfolgen soll. Nun ist mit einem Gesetzentwurf dessen Abschaffung vorgeschlagen worden.

Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Jugend und Familie (BMBFSFJ) hat nunmehr am 17.08.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts veröffentlicht.

Danach werden das FernUSG und insbesondere das darin verankerte Anzeige- und Zulassungsverfahren mit Wirkung vom 01.07.2027 aufgehoben. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der Weiterbildungsangebote erhöht, Bürokratie abgebaut und der Ausbau der Digitalisierung gefördert werden.

Das am 01.01.1977 in Kraft getretene FernUSG wurde in einer Zeit erlassen, als das Internet und moderne digitale Lernformen noch nicht existierten. Heute bieten zahlreiche Bildungseinrichtungen Fernunterricht an, die weit über die klassischen „Kursunterlagen per Post“ hinausgehen. Die Regelungen des FernUSG sind nach den Begründungserwägungen des neuen Gesetzentwurfs daher nicht auf die heutigen Formen des digitalen Lernens angepasst und decken moderne Lernplattformen, E-Learning-Angebote und interaktive Online-Kurse nicht adäquat ab.

Die aktuellen Herausforderungen der digitalen Bildung und der globalen Vernetzung machten es erforderlich, das FernUSG mit einem angemessenen Übergangsregime außer Kraft zu setzen.

Die Übergangsregelung sieht im Wesentlichen vor, dass für Fernlehrgänge, die vor dem 01.07.2027 nach den für die Zulassung von Fernlehrgängen geltenden Vorschriften des bisherigen FernUSG zulassungspflichtig waren, an die Stelle der Zulassung eine Bescheinigung der zuständigen Behörde (ZfU) tritt, soweit nach anderen Rechtsvorschriften der Nachweis einer Zulassung nach dem bisherigen FernUSG erforderlich ist. Das FernUSG tritt dann mit Ablauf des 30.06.2028 vollständig außer Kraft.

Im Zuge des Gesetzentwurfs wird insbesondere auch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geändert. Danach ist eine Maßnahme, die bis zur Hälfte ihrer Dauer unter Einsatz mediengestützter Kommunikation durchgeführt wird, förderfähig, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt wird und regelmäßige Leistungskontrollen durchgeführt werden. Zu mediengestützter Kommunikation zählen Unterrichtsformen, die auf einer Online-Lernplattform durchgeführt werden und bei denen der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv gesteuert und der Lernfortschritt regelmäßig von ihr kontrolliert wird.

Durch die vollständige Aufhebung des FernUSG wird nach dem Gesetzentwurf eine Gleichbehandlung von digitalen, hybriden und anlogen Unterrichts- bzw. Weiterbildungsangeboten herbeigeführt.

Fernlehrgänge und Streaming-Angebote werden künftig somit unabhängig von dem Zulassungsverfahren nach dem bisherigen FernUSG unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG entweder als steuerfreie oder als steuerpflichtige Bildungsleistungen zu klassifizieren sein.

Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.

Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 22.9.2026.

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